Bernd Freisinger 
Fachkraft für Rauchwarnmelder

 Rauchmelder Wartung nach DIN 14676

 Die regelmäßige Wartung der Rauchmelder ist Bestandteil der Rauchmelderpflicht. Die Rauchmelder Prüfung ist notwendig, um die optimale Funktionalität und Sicherheit zu garantieren. 

Wie die Wartung genau zu erfolgen hat, ist in der Norm DIN 14676 festgelegt und sollte jährlich durchgeführt werden!

 Die Rauchwarnmelder werden bei der Wartung auf ihre Alarmfunktion hin und der Sichtbarkeit der Rauchmesskammer hin überprüft! 

Diese beiden Funktionen stellen die Hauptfunktionen eines Rauchmelders dar und müssen daher stets in einem technisch einwandfreien Zustand sein!

Wer ist für die Installation und Wartung zuständig?

Eine Wartung ist jährlich vorgesehen und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist immer Sache der Besitzer. Bei Mietverhältnissen ist unmittelbarer Besitzer der Mieter. 

Dennoch, wenn der Vermieter die Wartung der Rauchmelder an den Mieter delegiert, ist er nicht automatisch von jeglicher Haftung befreit. Denn nach § 823 Abs. 1 BGB ist für die Verkehrssicherung eines Gebäudes ungeachtet dieser landesgesetzlichen Regelungen dessen Eigentümer zuständig. 

Das heißt: Wenn ein Rauchmelder, der nicht oder schlecht gewartet wurde, versagt, haftet trotzdem der Eigentümer für den entstandenen Schaden. Den Mieter kann höchstens eine Mitschuld treffen.

Bestandteil der Versicherungsbedingungen zu Wohngebäude und Hausratsversicherungen sind die Sicherheitsvorschriften. Damit verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, die gesetzlichen Bestimmungen an Standort des Objektes einzuhalten. Die Rauchmelder-Pflicht gehört auch zu den gesetzlichen Bestimmungen, welche eingehalten werden muss.

Wenn der Vermieter die Zuständigkeit nicht übernimmt, sind die Besitzer bzw. Mieter in Baden-Württemberg, Bayern und Berlin sowie in Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ebenso für die Wartung zuständig wie in Sachsen und Schleswig-Holstein.

In Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz sowie im Saarland, in Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Eigentümer bzw. Vermieter für die Wartung zuständig, da dies in der Bauordnung entweder konkret geregelt wird, oder hierfür keine andere Zuständigkeit ausdrücklich festgelegt worden ist.

Kein Rauchmelder – im Ernstfall droht ein strafrechtliches Verfahren

Ein Verstoß gegen die Bauordnung kann im Brandfall ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen, sollten durch Feuer und/oder Rauch Personen zu Schaden kommen. 

Kein Rauchmelder – Versicherung kann Leistung kürzen

Die Sicherheitsvorschriften sind Bestandteile in den Versicherungsbedingungen zu Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen.
Mit diesen wird der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Obliegenheit (Pflicht) verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen am Standort des Objektes zu halten.
Auch die Rauchmelderpflicht gehört zu den gesetzlichen Bestimmungen, an die Sie sich halten müssen.
Tun Sie dies nicht, kann die Versicherung im Brandfall die Leistungen kürzen.
Oftmals wird argumentiert, dass der Versicherungsnehmer nicht wusste, dass eine Rauchmelderpflicht für seinen Wohnort gilt. In diesem Fall wird im Schadensfall durch das Versicherungsunternehmen grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Je nach Versicherung ist dieser Fall versichert oder auch nicht. Fragen Sie daher sicherheitshalber nach.
Nichtwissen schützt nicht!